Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 die Klauseln Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken für unwirksam erklärt.
Wir werden uns daher bei der Durchführung von Verträgen nicht auf diese Bestimmungen berufen.