Transparenzregister

  • Neue Melde- bzw. Eintragungsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche
  • Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder

Hintergrund des Transparenzregisters

Seit 1. August 2021 gilt mit Einführung des Transparenz-Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) eine Eintragungspflicht für juristische Personen und Rechtseinheiten in das Transparenzregister. Das Transparenzregister dient der Erfassung und dem Zugänglichmachen von Angaben über den oder die wirtschaftlich Berechtigten eintragungspflichtiger Gesellschaften und Stiftungen. Verstöße gegen die Anforderungen des Transparenzregisters sind bußgeldbewährt.

Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind nach § 20 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (= „Vereinigungen“), insbesondere

  • eingetragene Vereine (e.V.)
  • Aktiengesellschaften (AG),
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
  • eingetragene Genossenschaften (eG),
  • eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR),
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG),
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG),
  • offene Handelsgesellschaften (OHG),
  • Kommanditgesellschaften (KG) sowie
  • sonstige Rechtsgestaltungen wie Stiftungen nach § 21 GwG.

Hinweis: Pflicht zur Eintragung besteht auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilien halten oder sich verpflichten, solches Eigentum zu erwerben, wenn Anteile im Sinne des §1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetztes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des §1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetztes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Betiligung innehaben. ( Vgl. §20 Abs. 1 GWG)

Nicht eintragungspflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen

Folgende Vereinigungen und Rechtsgestaltungen müssen dem Transparenzregister keine Angaben übermitteln:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaften),
  • Gemeinschaften (WEG),
  • nicht rechtsfähige Vereine,
  • Einzelkaufleute und
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen öffentlichen Rechts).

Übersicht der einzutragenden Daten

Eintragungspflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen ha­ben die folgenden Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, auf aktuellem Stand zu halten und stets un­ver­züg­lich elektronisch zur Ein­tra­gung unter www.transparenzregister.de in das Trans­pa­renz­re­gis­ter mit­zu­tei­len:

  • alle Vornamen und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  • Staatsangehörigkeit (für Eintragungen oder Änderungen seit Januar 2020).

Ausnahmen für eingetragene Vereine

Für eingetragene Vereine gelten diverse Ausnahmeregelungen von der Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister (§ 20a Abs. 1 – 3 GwG). Die registerführende Stelle nimmt hier automatisch eine Eintragungsmeldung aller vorhandenen Vereinsvorstände an das Transparenzregister vor.

Pflichten der Kreditinstitute

Kreditinstitute müssen bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer eintragungspflichtigen Vereinigung oder Rechtsgestaltung einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen und dortige Eintragungen mit den dem Kreditinstitut vorliegenden Daten abgleichen.

Festgestellte Unstimmigkeiten sind dem Transparenzregister vom Kreditinstitut unverzüglich
zu melden.

Weitere Informationsquellen

Informationen zu fachlichen Details (z.B. zu Sonderfällen bei der Meldung an das Transparenzregister oder zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten), finden sich in den Frequently Asked Questions (FAQs) des Bundesverwaltungsamtes (BVA).

Informationen zu technischen Details (z.B. zur Funktionsweise und Bedienung des Transparenzregisters), finden sich unter www.transparenzregister.de.